
Gabriele Dobusch, MdHB
Bisher heißt es in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (siehe unten) – „Hamburg könnte mit einer Bundesratsinitiative das Verbot der Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz unterstützen und damit einen Beitrag zur Gleichberechtigung leisten“, sagte Dobusch.
Sie sei froh darüber, “dass CDU und GAL dieses wichtige Anliegen unterstützen. Gerade in Hinblick auf die Diskriminierung, die Homosexuelle in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik erfahren mussten, halte ich das für mehr als angebracht“, sagte Dobusch. „Wir haben rund um den Christopher-Street-Day diskutiert und argumentiert – auch mit den Regierungsparteien. Jetzt ist es Zeit zu handeln.“
Bundesweit waren zum diesjährigen CSD Hunderttausende auf die Straße gegangen – auch um der Forderung nach Ergänzung des Artikels 3 Nachdruck zu verleihen. Im Rahmen einer bundesweiten Kampagne des Lesben- und Schwulenverbandes Deutschland (LSVD) wurden Unterschriften für dieses Anliegen gesammelt. Eine Experten- und Expertinnen-Runde, die auf Einladung der SPD-Bürgerschaftsfraktion am 4. August im Rathaus zu diesem Thema diskutierte, hatte eine entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes befürwortet.
„Der Artikel 3 in seiner heutigen Form hat die Diskriminierung von Homosexuellen in der jungen Bundesrepublik nicht verhindern können. Die Grundgesetzänderung würde klar unterstreichen, dass die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität nicht mit dem Selbstverständnis unseres Staates zu vereinbaren ist“, sagte Dobusch. Dies sei gerade in einer vielfältigen Gesellschaft dringend geboten.
Grundgesetz
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.




